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- Art 28 GG - Einzelnorm - Gesetze im Internet
Art 28 (1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen
- Artikel 28 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
Der Artikel 28 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland trifft grundsätzliche Regelungen über den Staatsaufbau der Länder der Bundesrepublik Deutschland
- Art. 28 GG - Landesverfassungen, Selbstverwaltung der Gemeinden . . .
Art 28 GG regelt die verfassungsmäßige Ordnung der Länder, Kreise und Gemeinden Der Artikel stellt eine der Säulen des föderalen Systems der Bundesrepublik Deutschland dar und sichert die verfassungsrechtlichen Mindeststandards in den Ländern sowie die Einheitlichkeit der demokratischen Ordnung innerhalb des föderalen Systems Art 28
- Art. 28 GG - dejure. org
(1) 1 Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen 2 In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist
- Art. 28 GG - [Verfassung der Länder; Homogenitätsgebot] | LexMea
Art 28 [Verfassung der Länder; Homogenitätsgebot] (1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen
- Artikel 28 [Verfassung der Länder] – Grundgesetz für jede (n)
Staatsgewalt besitzen die Länder nach dem Bundesstaatsprinzip (Art 20 Rn 13 ff ), (damit) auch Staatsqualität (Sachs Nierhaus Engels Art 28 Rn 1) Deren Kernelement ist die Verfassungsautonomie (BVerfGE 36, 342 (361))
- Artikel 28 GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Buzer. de
(1) 1 Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen 2 In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist
- Art 28 GG - Länderverfassungen, Selbstverwaltungsgarantie
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen In den Ländern,
- Artikel 28 - Grundgesetz Lesen
Artikel 28 (1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen
- Art 28 GG - Bundesrecht Deutschland | gesetze. legal
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist
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