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公司新聞:
- Erteilungsvoraussetzungen - BMI
Für die Erteilung folgender Aufenthaltstitel müssen keine ausreichenden Existenzmittel nachgewiesen werden: Fremde müssen über eine in Österreich leistungspflichtige und alle Risiken abdeckende Krankenversicherung verfügen
- § 51 NAG Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von . . . - JUSLINE Österreich
1 Ziffer eins in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind; 2 Ziffer 2 für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder 3
- Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln
Die Behörde darf einen Aufenthaltstitel in der Regel nur erteilen, wenn die der Fremde während des Aufenthalts über regelmäßige Einkünfte verfügt, sodass keine finanzielle Belastung von Gebietskörperschaften (Bund, Bundesländer, Gemeinden) entsteht
- 4 Anspruch auf Ausgleichszulage bei rechtmäßigem Aufenthalt wegen . . .
Unionsrechtlich soll die Voraussetzung der ausreichenden Existenzmittel verhindern, dass Personen, die ihr Aufenthaltsrecht ausüben, während ihres ersten Aufenthalts die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmestaats unangemessen in Anspruch nehmen (ErwG 10 RL 2004 38 EG)
- RIS - Rechtssätze und Entscheidungstext für Ra 2017 21 0222 . . .
Nach Art 8 Abs 4 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004 38 EG) dürfen die Mitgliedstaaten keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, die sie als ausreichend betrachten, sondern müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen
- Sonstige Niederlassungsformen - Migration
Ausreichende Existenzmittel: Drittstaatsangehörige müssen über feste und regelmäßige Einkünfte verfügen, die ihnen eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von öffentlichen Sozialhilfeleistungen ermöglichen Die Höhe dieser Einkünfte muss bestimmten Richtsätzen entsprechen
- Gemeinschaftliches Niederlassungsrecht - WKO
eine Ausbildung bei einer öffentlichen oder rechtlich anerkannten privaten Schule oder Bildungseinrichtung absolvieren und über eine ausreichende Krankenversicherung und über ausreichende Existenzmittel verfügen
- VwGH: Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als . . .
Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Art 7 Abs 1 lit b der Freizügigkeitsrichtlinie - in Österreich umgesetzt durch § 51 Abs 1 Z 2 NAG - in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen, ohne die
- EU-Bürger* und Schweizer – Antrag auf Anmeldebescheinigung und . . .
in Österreich Arbeitnehmerinnen Arbeitnehmer oder Selbstständige sind oder für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
- RIS - Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 51 - Bundesrecht . . .
für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen müssen, oder
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